AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der MRW Logistics GmbH, FN 455278b, 1230 Wien, Talpagasse 1A

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Geltungsbereich:

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) bilden die Geschäftsgrundlage der MRW Logistics GmbH, („MRW“) für die Zusammenarbeit mit ihren Auftraggebern („Kunde“) und gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung.

1.2. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nicht.

1.3. Unwirksame Bestimmungen dieser AGB gelten durch ihnen nach ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt am nächsten kommende ersetzt und lassen die übrigen Bestimmungen unberührt.

1.4. Mündliche Nebenabreden gelten nicht.

2. Anwendungsbereich:

2.1. Vorrang der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp):

2.1.1. Grundsätzlich unterliegt die Tätigkeit der MRW dem Speditionsgewerbe. Auf Speditionsleistungen finden vordergründig die AÖSp Anwendung.

2.1.2. Diese AGB gelten daher insbesondere für alle logistischen (Zusatz-)Leistungen, die nicht von einem Verkehrsvertrag nach den AÖSp oder von einem Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag erfasst werden, jedoch von MRW im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem solchen Vertrag erbracht werden; dies gilt insbesondere für Leistungen innerhalb einer Lieferkette oder einer verfügten Lagerung. Logistische Leistungen können Tätigkeiten für den Kunden oder von ihm benannte Dritte sein, wie zB die Auftragsannahme (Call-Center), das Vermakeln und/oder die Vermittlung von Logistik- und/oder Transportleistungen, Warenbehandlung, Warenprüfung, Warenaufbereitung, länder- und kundenspezifische Warenanpassung, Montage, Reparatur, Qualitätskontrolle, Preisauszeichnung, Regalservice, Installation oder die Inbetriebnahme von Waren und Gütern oder Tätigkeiten in Bezug auf die Planung, Realisierung, Steuerung oder Kontrolle des Bestell-, Prozess-, Vertriebs-, Verwertungs- und Informationsmanagements., Lagerung und Digitalisierung von Akten und/oder die Löschung von Daten; Akten sind alle Arten von verkörperten und digitalisierten Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern sowie von gleichartigen der Sammlung von Informationen dienenden Sachen.

2.2. Diese AGB finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).

3. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

3.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechtes.

3.2. Erfüllungsort ist – sofern sich aus der Natur des Geschäfts nicht zwingend etwas anderes ergibt – immer jene Zweigniederlassung von MRW, die vom jeweiligen Geschäft betroffen ist; im Zweifelsfall die Unternehmenszentrale (Sitz der Gesellschaft).

3.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Wien oder nach Wahl von MRW der Sitz des Kunden.

BESONDERE BESTIMMUNGEN

4. Elektronischer Datenaustausch:

4.1. Wenn dies vereinbart ist, werden die Parteien per elektronischem Datenaustausch Sendungsdaten, einschließlich der Rechnungserstellung, übermitteln bzw empfangen. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.

4.2. Der Kunde stellt sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit ist und die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen. Der Kunde teilt MRW rechtzeitig Änderungen seines IT-Systems mit, die Auswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch haben können.

4.3. Der Kunde benennt MRW für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen mit. Diese Angaben sind bei Veränderung zu aktualisieren. Bestimmt der Kunde keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag über logistische Leistungen für den Kunden abgeschlossen hat.

4.4. Elektronisch oder digital erstellte und speicherbare Dokumente stehen schriftlichen Dokumenten gleich, soweit nicht gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist. Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumente lediglich elektronisch oder digital zu archivieren und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die Originale zu vernichten.

5. Datenschutz, Vertraulichkeit:

5.1. MRW und der Kunde halten sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsverbindung zugänglich werdenden und als vertraulich bezeichneten oder aufgrund sonstiger Umstände als vertraulich, insbesondere als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbaren Informationen und Daten während aufrechter Geschäftsbeziehung und drei Jahre darüber hinaus geheim und werden – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – sie weder aufzeichnen noch an Dritte weitergeben oder in irgendeiner Weise verwerten.

5.2. Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige eingeschaltete Dritte sind in diesem Sinne zu verpflichten.

5.3. Informationen der jeweils anderen Partei dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden.

5.4. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Gerichten und Behörden, aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die andere Partei unverzüglich zu informieren.

5.5. Der Kunde gestattet MRW die IT-mäßige Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten und des Nutzungsverhaltens, auch an Auskunfteien zB zur Bonitätsprüfung oder an Versicherungen.

6. Pflichten des Kunden:

6.1. Der Kunde, insbesondere wenn er als „Systemführer“ das Verfahren bestimmt, das von MRW umgesetzt werden soll, zum Beispiel durch Know-how-Transfer, unterrichtet MRW rechtzeitig über alle ihm bekannten, wesentlichen, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren, die seinem Risikobereich zuzurechnen sind. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die für die Ausführung der logistischen Leistungen notwendigen Gegenstände, Informationen und Rechte rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten, wie

6.1.1. (Vor-) Produkte, Materialien und Betriebsmittel, soweit vereinbart, in technisch einwandfreiem und vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung zu stellen sowie die Betriebsmittel zu unterhalten;

6.1.2. MRW über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen zu informieren und – soweit erforderlich – deren Mitarbeiter zu schulen und

6.1.3. Vorgaben, Verfahrens- und Materialbeschreibungen (Fertigungsanleitungen, Konstruktionen und Pläne) zu entwickeln, zu aktualisieren und deren Einhaltung durch MRW zu überprüfen.

6.2. Der Kunde weist MRW auf besondere Anforderungen an Brandschutz, Sicherheit und sonstige technische Anforderungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Geruch udgl) hin.

6.3. Auf Verlangen von MRW stellt der Kunde frühzeitig alle ihm erkennbar notwendigen und seinem Risikobereich zuzuordnenden Informationen zur Verfügung, die für die Kapazitätsplanung durch MRW notwendig sind.

6.4. Weiterhin ist der Kunde verantwortlich für die Einhaltung

6.4.1. aller öffentlich-rechtlichen, zB zollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen (insbesondere waren-, personen- oder länderbezogene Embargos) und sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen;

6.4.2. aller Dritten gegenüber bestehenden gewerblichen Schutzrechte, zB marken- und lizenzrechtliche Beschränkungen, sowie gesetzliche oder behördliche Hindernisse, die der Auftragsabwicklung entgegenstehen.

6.5. Die nach den vorgenannten Ziffern übertragenen Informationen und Rechte bleiben das geistige Eigentum des Kunden. Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hieran wird von MRW nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ausgeübt werden.

7. Pflichten von MRW:

7.1. MRW ist verpflichtet, die beauftragten Leistungen entsprechend den Vorgaben des Kunden zu erbringen und ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen.

7.2. Soweit MRW die logistischen Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation des Kunden oder auf dessen Weisung bei einem Dritten ausführt (zB Regalservice), sind die Weisungen des Kunden bzw. des Dritten im Hinblick auf die betriebliche Sicherheit zu befolgen.

7.3. MRW ist angehalten, dem Kunden Einwände oder Unregelmäßigkeiten, die bei der Vertragsausführung entstanden sind, unverzüglich anzuzeigen und geeignete Weisungen einzuholen.

7.4. Über das Gesetz hinausgehende Informationspflichten, zB über Maßnahmen von MRW im Falle von Störungen, insbesondere einer drohenden Verzögerung der logistischen Leistungen, bei Schäden am Gut oder anderen Störungen (Notfallkonzept) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

8. Vertragsanpassung:

8.1. Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten Leistungen und auf ein im Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen und zum anderen unveränderte Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben voraus.

8.2. Ändern sich die in vorgenannter Ziffer beschriebenen Bedingungen, kann MRW dem Kunden darüber Mitteilung erstatteten und diesfalls die daraus resultierenden Mehrkosten mit Wirkung ab dem Ersten des auf die Mitteilung folgenden Monats verrechnen.

9. Betriebsübergang:

9.1. Sofern mit dem Vertrag über logistische Leistungen oder seiner Ausführung ein Betriebsübergang im Sinne des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) verbunden ist, verpflichten sich die Parteien, die wirtschaftlichen Folgen unter Berücksichtigung der Laufzeit des Vertrages zu regeln.

9.2. Haben die Vertragsparteien keine solche Regelung getroffen, hat die in die Arbeitsverhältnisse eintretende Vertragspartei Anspruch auf eine angemessene Anpassung der Vergütung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Vertragslaufzeit.

10. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht:

10.1. Zur Absicherung von Forderungen aus dem Vertrag über logistische Leistungen kann MRW sich auf die ihr zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen.

10.2. Sofern und soweit ein gesetzliches oder sonstiges vertragliches (zB. gemäß AÖSp) Pfandrecht nicht besteht, wird MRW wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihr aus den Tätigkeiten gegenüber dem Kunden zustehen, ein Pfandrecht an den in ihrem Besitz befindlichen Sachen des Kunden eingeräumt.

10.3. Die Verwertung eines Pfandes gemäß der obigen Ziffer erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.4. Der Kunde ist berechtigt, die Ausübung eines Pfandrechts und Zurückbehaltungsrechts zu untersagen, wenn er MRW ein hinsichtlich ihrer Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (zB. Bankgarantie eines inländischen Kreditinstituts) einräumt.

11. Zahlungsbedingungen:

11.1. Bei Zahlungsverzug des Kunden verrechnet MRW bankmäßig berechnete Verzugszinsen von 10% p.a.

11.2. Bei Zahlungsverzug ist MRW berechtigt, die Leistungen bis zur Zahlung durch den Kunden einzustellen.

12. Aufrechnungsverbot:

12.1. Gegenüber Ansprüchen von MRW ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist.

13. Abtretungsverbot:

13.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag oder den Vertrag selbst an Dritte abzutreten.

14. Eigentumsvorbehalt:

14.1. Sofern MRW bei der Erbringung logistischer Leistungen auch das Eigentum an Gegenständen auf den Kunden zu übertragen hat, bleiben diese Eigentum von MRW bis zur Erfüllung sämtlicher MRW gegen den Kunden zustehenden Forderungen.

15. Abnahme:

15.1. Soweit eine Abnahme der logistischen Leistung durch den Kunden zu erfolgen hat, kann diese wegen des kooperativen Charakters der logistischen Leistungen durch Ingebrauchnahme, Weiterveräußerung oder Weiterbehandlung des Werkes, Ab- und Auslieferung an den Kunden oder an von ihm benannte Dritte erfolgen. Soweit logistische Leistungen nicht abnahmefähig sind, tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung.

15.2. Der Kunde ist verpflichtet, MRW offensichtliche Mängel bei Abnahme binnen 3 Tagen anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die Anzeige MRW erreicht.

15.3. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Leistung als vertragsgemäß, es sei denn, MRW hätte den angezeigten Mangel arglistig verschwiegen.

15.4. Ansprüche wegen Überschreitung von Leistungsfristen erlöschen, wenn der Kunde diese gegenüber MRW nicht innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich geltend macht.

16. Gewährleistungs- & Schadenersatzansprüche des Kunden:

16.1. Die Mangelhaftigkeit einer logistischen Leistung bestimmt sich zunächst nach dem Inhalt des Vertrages, ansonsten nach den auf die betroffene logistische Leistung anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden von MRW nur übernommen, wenn diese schriftlich vereinbart sind.

16.2. Ist die Leistung mangelhaft, hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Ein allfälliges Wahlrecht zwischen Mängelbehebung und Neulieferung/Neuleistung steht in jedem Fall MRW zu. Führt eine Nacherfüllung nicht binnen angemessener Zeit zu dem vertraglich geschuldeten Erfolg, hat der Kunde Anspruch auf eine zweite Nacherfüllung. Weitere Ansprüche auf Nacherfüllung bestehen nicht.

16.3. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine Nacherfüllung wegen der Art der Leistung nicht möglich, kann der Kunde die ihm zustehenden Gewährleistungs-, Rücktritts- und Schadensersatzrechte wie folgt ausüben:

16.3.1. Eine Preisminderung ist auf den Wegfall der vereinbarten Vergütung für die einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung begrenzt;

16.3.2. Ein Vertragsrücktritt kann nur in Bezug auf die einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung erklärt werden.

17. Ordentliche Kündigung:

17.1. Der Kunde ist berechtigt, die Zusammenarbeit mit MRW unter Einhaltung einer 30-tägigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

17.2. MRW ist berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Kunden unter Einhaltung einer 30-tägigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

17.3. Ab dem Zugang der Kündigung hat MRW 30 Tage, um die Ware des Kunden bereitzustellen.

18. Außerordentliche Kündigung:

18.1. Wenn eine der Parteien innerhalb eines Jahres zweimal gegen dieselbe vertragswesentliche Pflicht verstößt und dies jeweils zu einer wesentlichen Betriebsstörung führt, hat die andere Partei das Recht, diesen Vertrag per sofort schriftlich zu kündigen, nachdem sie der vertragsverletzenden Partei zuvor nachweislich eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung eingeräumt hat und diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die Partei ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.

18.2. Gerät eine der Parteien mit ihrer vertraglichen Zahlungsverpflichtung aus zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden in Verzug, so hat die andere Vertragspartei das Recht, diesen Vertrag innerhalb einer weiteren Rechnungsperiode zu kündigen.

18.3. Alle weiteren Rechte zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

19. HAFTUNG:

19.1. MRW haftet nur, wenn ihr ein grobes Verschulden an dem von ihr verursachten Schaden nachgewiesen wird.

19.2. Für den Ersatz des entgangenen Gewinns des Kunden haftet MRW in keinem Fall.

19.3. Die Haftung von MRW ist der Höhe nach begrenzt mit dem jeweiligen Auftragswert, höchstens jedoch

19.3.1. bei Güterschäden:

19.3.1.1. auf € 10.000,00 je Schadenfall;

19.3.1.2. aufgrund von Serienschäden auf € 30.000,00. Bei einem Serienschaden gelten mehrere Schadenfälle als ein Schadenfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Schadenfälle eingetreten ist, wenn diese entweder auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder auf logistischen Leistungen mit gleichen Mängeln beruhen.

19.3.2. bei anderen als Güterschäden auf € 5.000 je Schadenfall;

19.3.3. für alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres auf € 100.000,00.

19.4. Diese Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen MRW und ihre Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für Personenschäden und nicht, soweit zwingende gesetzliche Regelungen solche Haftungsbeschränkungen verbieten.

19.5. Produkthaftung:

19.5.1. Der Kunde hat MRW und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter einschließlich seines Versicherers und sonstigen Kosten nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen drittschützenden Vorschriften freizuhalten.

19.5.2. Sofern und soweit der Kunde die Warenbestände, die Gegenstand eines Vertrags mit MRW sind, transportversichert oder gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Leitungswasser und dergleichen versichert, ist MRW als Begünstigte in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Verfügt der Kunde über keinen solchen Versicherungsschutz, hat er dies MRW zur Risikobeurteilung rechtzeitig vor Vertragsabschluss mitzuteilen.

20. Höhere Gewalt, Leistungshindernisse:

20.1. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von MRW zuzurechnen sind, befreien MRW für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, Seuchen, Pandemien und Epidemien (zB. Corona) sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.

20.2. MRW unterrichtet den Kunden im zumutbaren Rahmen über Leistungshindernisse und holt Weisungen des Kunden ein.

21. Verjährung:

21.1. Ansprüche des Kunden gegenüber MRW verjähren in sechs Monaten ab Ablieferung bzw. Abnahme von Leistungen, soweit die Verjährungsfristen im Gesetz dispositiv geregelt sind.

Stand: 09/2022      Download